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Über Uns
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Entgegenstehenden oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen. Abweichungen erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Angaben in Katalogen, Preislisten, Datenblättern oder Bestellvorschlägen sind unverbindlich, maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen sind die im Einzelfall vereinbarten und mit der Auftragsbestätigung bestätigten Konditionen. Die Prüfung der Auftragsbestätigung durch den Besteller hat daher unverzüglich zu erfolgen.
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Ein Rechtsgeschäft kommt daher erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens aber durch Lieferung der Ware gemäß dieser AGB zustande.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.


§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis gemäß auf Auftragsbestätigung angegebener Zahlungsbedingungen zu entrichten, die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen.
(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Lieferzeit
(1) Sofern fixe Anliefertermine nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, sind alle Liefer- oder Versandtermine lediglich unverbindliche Angaben. Auf § 5 Abs. 3 dieser AGB wird hingewiesen.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Werden Lieferzeiten nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und für den Fall, dass diese erfolglos verstreicht, vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessene Nachfrist gilt bei Standardprodukten eine Frist von zwei Wochen, bei Sonderanfertigungen eine Frist von vier Wochen.
(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 6 Lieferung
Alle Waren werden gemäß Incoterms 2010 verschickt, die jeweils zutreffende Incoterm-Klausel (EXW, DAP oder FCA) ist der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu entnehmen.
Frachtvergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt, alle Lieferungen erfolgen grundsätzlich ohne Hebebühne.
Die Versandpauschalen für DAP sind der jeweils aktuellen Preisliste sowie Auftragsbestätigung zu entnehmen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Eine Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn uns der Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitgeteilt wird. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn Sie bei verdeckten Mängeln innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung während des in Ziffer (3) genannten Gewährleistungszeitraums erfolgt. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) sind innerhalb von 8 Werktagen ab Ablieferung anzuzeigen.
Das beanstandete Stück ist uns zur Prüfung zu überlassen oder jederzeit zugänglich zu machen.
(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller, sofern nicht anderslautendes zwingendes Recht entgegensteht. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.
(4) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge und angemessener Fristsetzung, nach unserer Wahl nachbessern, wobei grundsätzlich zwei Nachbesserungstermine zuzugestehen sind, oder Ersatzware liefern. Dem Kunden steht das Recht zur Minderung solange nicht zu, wie wir unserer Verpflichtung zur Mängelbeseitung nachkommen und die Nachbesserung nicht fehlgeschlagen ist.
(5) Schlägt auch eine zweite Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - die Vergütung mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
(6) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
(7) Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der üblichen oder schriftlich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Insbesondere für produkttypische Eigenschaften und Merkmale des Materials, welche lediglich ein geringfügiges optisches Beanstandungskriterium darstellen, werden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
(8) Vor Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritten ist grundsätzlich Rücksprache mit uns zu halten, andernfalls sind jegliche Mängel- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
(9) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist., es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(10) Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge hat der Besteller uns die Aufwendungen zur Prüfung und - soweit verlangt - zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen

§ 9 Rücknahme von Waren aus Kulanz
1. Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt unser vorheriges schriftliches Einverständnis voraus, anderenfalls sind wir berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.
2. Für die Rücknahme der Ware berechnen wir pauschal Bearbeitungskosten
in Höhe von 30% des Warenwerts. Ferner hat der Besteller sämtliche Transportkosten
sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventuellen Instandsetzung zu tragen.
3. Bei Sonderanfertigungen ist eine Rücknahme von Waren ausgeschlossen, gleiches gilt für beschädigte Ware sowie Leuchtmittel.

§ 10 Haftung
(1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt bei jeglichen Schadensersatzansprüchen unbenommen.

§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Köln, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, erfolgen schriftlich.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
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